Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07. Oktober 2020 entschieden, dass der Mitarbeiter falsche betriebsöffentliche Äußerungen zu unterlassen habe (5 AZR 251/19).
Mitarbeiterverpflichtung: Dies ergebe sich aus der Treuepflicht des Mitarbeiters!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Mitarbeiter haben die Verpflichtung, sich loyal gegenüber dem Arbeitgeber zu verhalten. Deswegen ist es nur konsequent, dass sie sich Dritten gegenüber nicht illoyal äußern über ihren Arbeitgeber! Das begründet sich aus dem arbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnis!