Grundsatz: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06. September 2021 entschieden, dass Beeinträchtigungen aufgrund einer Grippeschutzimpfung keinen Arbeitsunfall begründen würden (L 2 U 159/20).
Rechtswirkung: Unterbreitet der Arbeitgeber ein freiwilliges Angebot für eine Grippeschutzimpfung und nimmt ein Mitarbeiter dieses Angebot freiwillig an, entstünde kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen, wenn es im Nachgang zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Grippeschutzimpfung kommen sollte.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dogmatisch begründet sich dann kein Arbeitsunfall, wenn es keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Impfen gibt. Maßgeblich ist es, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer sich der Mitarbeiter impfen lassen muss; etwa aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrages. Dementsprechend ist es in Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nur konsequent, dass es kein Arbeitsunfall sein kann, wenn es aufgrund einer (Grippeschutz-)Impfung zu Beeinträchtigungen kommen sollte!