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Arbeitsunfall – Weg zum Getränkeautomaten

Grundsatz: Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 07. Februar 2023 entschieden, dass der Weg zum Getränkeautoamten (z.B. Kaffeemaschine) dann versichert sei und als Arbeitsunfall anerkannt werde, wenn eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichtet werde (L 3 U 202/21).

Arbeitsunfall: Sofern eine betriebsbezogene Tätigkeit vorläge, sei der Weg zum Besorgen von Nahrungsmitteln im Betrieb versichert und als Arbeitsunfall anzusehen!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Maßgeblich für das Einordnen eines Arbeitsunfalls ist das Gegeben sein einer betriebsbezogenen Tätigkeit. Wenn ein Mitarbeiter an seiner Betriebsstätte ein Getränk holt und dabei verunglückt, ist es nur konsequent, dass dies auch dem betrieblichen Kontext zugeordnet und als Arbeitsunfall anerkannt wird. Insoweit kann dieser Gedankengang auch auf § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII übertragen werden, jedenfalls stehen dem keine dogmatischen Gründe entgegen! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!

Von | 2023-02-23T09:45:18+01:00 23. Februar 2023|Arbeitsrecht, Sozialrecht|