Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15. September 2020 entschieden, dass Arbeitsbereitschaft wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung sei (5 Sa 188/19).

Vergütungshöhe: Obgleich Arbeitsbereitschaft als vergütungspflichtige Arbeitsleistung zu vergüten sei, so müsse dies aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien könnten auch eine geringere Vergütung vereinbaren für diese Zeit.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nur bedingt! Grundsätzlich ist es richtig, dass auch Arbeitsbereitschaft zu vergüten ist! Immerhin bietet sich der Mitarbeiter auch in dieser Zeit an, kann nicht – wenn überhaupt nur eingeschränkt – Freizeitaktivitäten nachgehen. Insoweit ist es zugleich nicht verständlich, wieso der Arbeitgeber für diese Zeit eine niedrigere Vergütung anbieten darf. Grundsätzlich sollte ausschließlich maßgeblich sein, ob der Mitarbeiter frei hat oder nicht – und das ist gerade nicht der Fall, wenn er sich in einem „stand-by-Modus“ befindet. Dementsprechend muss er auch voll vergütet werden!