Grundsatz: Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. September 2022 entschieden, dass der entgeltbezogene Auskunftsanspruch des Durchschnittsentgelts gem. § 11 Abs. 3 EntgTranspG sich nicht an einer Vergleichsgruppe orientiere (8 Ca 126/22).
Berechnungsmaßstab: Nach Ansicht des Arbeitsgerichts beziehe sich die Auskunft allein auf einen auf eine Vollzeitstelle ausgerichteten Median des durchschnittlichen Bruttoentgelts. Als Median gelte der Entgeltwert, der sich durch Entgeltfaktoren berechne.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die gerechte Vergütung ist sicherlich eine der Hauptanliegen aller Mitarbeiter, dass sie für ihre geleistete Arbeit auch entsprechend fair und angemessen vergütet werden. Insbesondere darf es aufgrund des Geschlechts nicht zu unterschiedlichen Vergütungshöhen kommen, dies wäre eine erhebliche Verletzung des Benachteiligungsverbotes! Allerdings muss die Vergleichbarkeit nicht an irgendeiner Gruppe ausgemacht werden, sondern auf die vergleichbaren Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!