Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06. Oktober 2020 entschieden, dass die Bereitschaftszeit eines Feuerwehrmanns Arbeitszeit sein könne (C-580/19).

Voraussetzung: Die Bereitschaftszeit unterliege den Voraussetzungen, dass der Beschäftigte subjektiv jederzeit einsatzbereit sei und objektiv mit entsprechenden Einsätzen rechnen müsse.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Bereitschaftszeit, die geprägt ist von unverzüglichem Handeln des Beschäftigten und einer Tätigkeit, bei der Einsätze in einem gesteigerten Maße jederzeit vorkommen könnten, besonders wenn es um das Wohl von Leib und / oder Leben geht, müssen Arbeitszeit sein. Immerhin stehen die Beschäftigten ständig „unter Strom“ und können bzw. dürfen nicht abgelenkt sein. Diese erhebliche Einschränkung kann auch nicht durch den Fakt geschmälert werden, dass der Beschäftigte tatsächlich „nur“ wartet. Der Eingriff in die Freizeit ist derart hoch, dass auch diese Zeit des „Wartens“ Arbeitszeit sein muss!