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Arbeitszeit – Keine Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04. Juni 2020 entschieden, dass Arbeitnehmer nicht mittels ihres Fingerabdruckes die Zeit erfassen müssen (10 Sa 2130/19).

Begründung: Der Datenschutz der Arbeitnehmer sei vorrangig zu schützen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Zeit kann auch anders erfasst werden als nur mit Fingerabdrücken. Deren Erfassung bedeutet automatisch einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Arbeitnehmer auf ihre eigenen Daten. Insoweit ist es nur richtig, dass der Arbeitgeber nicht Fingerabdrücke nehmen darf!

Von | 2020-08-27T09:09:53+02:00 27. August 2020|Arbeitsrecht|