Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 06. August 2019 entschieden, dass es als Arbeitszeit gelte, wenn der Mitarbeiter von seiner Wohnung direkt zum Kunden fährt (2 Sa 57/19).

Dogmatik: Anknüpfungspunkt sei die Erbringung der versprochenen und geschuldeten Tätigkeit, die im Interesse des Arbeitgebers stehe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt im Hinblick auf den Regelungsgehalt der §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 1 BGB! Wenn der Mitarbeiter weisungsgebunden direkt zum Kunden fahren soll, spielt der Ausgangsort der Reise keine Rolle mehr – denn damit erfüllt der Mitarbeiter eine (Hauptleistungs-)Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und dies gilt es zeitlich und monetär zu vergüten!