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Arbeitszeit – Reisezeiten von der Wohnung zum Kunden als Arbeitszeit

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 06. August 2019 entschieden, dass es als Arbeitszeit gelte, wenn der Mitarbeiter von seiner Wohnung direkt zum Kunden fährt (2 Sa 57/19).

Dogmatik: Anknüpfungspunkt sei die Erbringung der versprochenen und geschuldeten Tätigkeit, die im Interesse des Arbeitgebers stehe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt im Hinblick auf den Regelungsgehalt der §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 1 BGB! Wenn der Mitarbeiter weisungsgebunden direkt zum Kunden fahren soll, spielt der Ausgangsort der Reise keine Rolle mehr – denn damit erfüllt der Mitarbeiter eine (Hauptleistungs-)Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis und dies gilt es zeitlich und monetär zu vergüten!

 

Von | 2020-03-14T14:16:42+01:00 14. März 2020|Arbeitsrecht|