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Arbeitszeit – Vergütung von Pausenzeiten

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2019 entschieden, dass, sofern es keine abweichenden Regelungen zur (gesonderten) Vergütung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung existieren, die Pausenzeiten i.S.d § 2 Abs. 1 S. 2 ArbZG vergütungspflichtig seien (5 AZR 579/18).

Rechtswirkung: Die Pausenzeiten seien also auf jeden Fall vergütungspflichtig i.S.d. Arbeitszeitgesetzes!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Rückgriff auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes kommen originär dann zur Anwendung, wenn keine spezielleren Regelungen einschlägig sind. Und dann sind Pausen auch zur vergüten!

Von | 2020-04-30T16:17:22+02:00 30. April 2020|Arbeitsrecht|