Mit Urteil vom 15. Mai 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze auf (1 AZR 37/17):

Grundlage: §§ 77, 111, 112 BetrVG, § 9 GBV, § 4 Anlage 5 V Ratio

Grundsatz: Mit Urteil vom 15. Mai 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze auf (1 AZR 37/17):

  1. „Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung.“
  2. „Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung einer für den Streitfall entscheidungserheblichen Bestimmung in einem Interessenausgleich und Sozialplan, dass mit dem für die Berechnung einer Fahrkostenentschädigung relevanten Ansatz der „kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke“ nicht die am verkehrsgünstigsten, sondern die nach Kilometern kürzeste Route ausgedrückt ist.“