Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2019 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot nur in absoluten Ausnahmen nicht einschlägig sei (7 AZR 323/17).

 

Rechtsfolge: Dies erfordere eine „sehr lang“ zurückliegende Vorbeschäftigung – was bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis, welches ca. 15 Jahre zurückliege, nicht angenommen werden könne.

Praxistipp: Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit dem Grunde nach den Telos des Vorbeschäftigungsverbotes und lässt in der Praxis wenig Spielraum zu, um davon abzuweichen!