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Außerordentliche Kündigung eines einzigen Betriebsratsmitglieds

Grundlage:§ 626 Absatz 1, 2 BGB; §§ 25 Absatz 1 Satz 2, 103 Absatz 1, 2 BetrVG; § 83 Absatz 3 ArbGG

Grundsatz:Mit Urteil vom 25. April 2018 hat das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze aufgestellt (2 AZR 401/17):

  1. „Soll das Arbeitsverhältnis eines Betriebsobmanns gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen, weil ein beteiligungsfähiger Betriebsrat nicht existiert. Der Betriebsobmann kann insoweit wegen rechtlicher Verhinderung i.S.v § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit nicht beteiligt werden.
  2. Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der in diesem Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligte Arbeitnehmer im späteren Kündigungsschutzverfahren bzgl. des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können.“

Rechtsfolge:Ein Betriebsratsmitglied kann außerordentlich gekündigt werden indem bei fehlendem Betriebsrat ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet wird.

 

 

 

Von | 2018-09-05T21:25:06+02:00 5. September 2018|Betriebsverfassungrecht|