Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 09. Dezember 2021 entschieden, dass die Verweigerung des Nachweises eines Corona-Negativnachweises eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne (1Ca 1781/21).

Dogmatik: Der Nachweis des Negativnachweises begründe sich gem. § 7 Abs. 3 CoronaSchutzVO für einen gem. § 3 Abs. 3 S. 4 CoronaSchutzVO nicht vollständig immunisierten Arbeitnehmer.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die CoronaSchutzVO stellt gewisse Vorgaben auf, die aktuell zum gegenseitigen Schutz gewahrt werden müssen. Verletzt ein sich eigentlich vollständig zu immunisierender Mitarbeiter nicht, kann dies mitunter auch eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen – wenn der Pflichtverstoß im Einzelfall so erheblich ist! Diese Rechtsprechung sollten die Arbeitsvertragspartien kennen!