Grundsatz: Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass bei einem praxisorientierten Studium das BBiG nicht anwendbar sei, sofern die praktische Tätigkeit Bestandteil des Studiums sei und durch eine entsprechende Studien- oder Prüfungsordnung staatlich anerkannt sei (5 Sa 105/18).

 

Dogmatik: Anders verhält es sich, wenn es sich um ein ausbildungsintegriertes Studium handelt.

 

Praxishinweis: Studierende sollten deshalb genau ihre jeweilige Ordnung prüfen, um festzustellen, ob sie in den Anwendungsbereich eines „anderen Vertragsverhältnisses“ i.S.d. §26 BBiG fallen.