Grundsatz: Mit Urteil vom 28. Februar 2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die befristete Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus zulässig ist. Dabei verstößt solch eine Regelung nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot und stellt auch keinen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge da (C-46/17).

Ausführungen zum Altersdiskriminierungsverbot:

Nach § 41 Satz 3 des Sozialgesetzbuches, kann ein Arbeitsverhältnis nach Überschreitung der Regelaltersgrenze verlängert werden, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente besitzt.

Darauf wies das Landesarbeitsgericht Bremen hin und wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob eine solche Regelung mit dem Altersdiskriminierungsverbot gemäß der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbart werden könne.

Der EuGH entschied daraufhin, dass eine entsprechende Regelung nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstoße. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, seien nicht durch eine nur befristet erteilte Zustimmung des Arbeitgebers benachteiligt, wenn es um das Hinauszögern der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Eine Hinauszögerung der Beendigung stelle ohnehin eine Ausnahme vom Grundsatz da, nach der eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wäre.

Achtung: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss durch beidseitige Zustimmung der Vertragsparteien geschehen.

Ausführungen zu befristeten Arbeitsverträgen:

Des Weiteren besteht keine Verletzung der Rahmvereinbarungen über befristete Arbeitsverträge, da es als Verschiebung des ursprünglichen Rentenalters aufgefasst werden könne. Zudem gebe es eine deutliche Unterscheidung zu anderen Arbeitnehmern hinsichtlich der sozialen Absicherung sowie durch die Tatsache, dass sich der, über dem Regelalter befindende Mitarbeiter, ständig am Ende seines Berufslebens befände und nicht die Option eines unbefristeten Vertrags in Aussicht habe. Des Weiteren würde der Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen wie zuvor weiterbeschäftigt werden, während er gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält.

Rechtsfolge: Ein Mitarbeiter darf auch nach Überschreitung der Regelaltersgrenze befristet weiterbeschäftigt werden.