Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG im Wege der verfassungskonformen Auslegung mitunter wohl doch eingeschränkt werden könnte (7 AZR 429/17).

Begründung: Dies müsse jedenfalls dann der Fall sein, wenn das Verbot der Vorbeschäftigung für beide Vertragsparteien unzumutbar wäre.

Praxistipp: Damit stellt sich das Bundesarbeitsgericht – erneut – gegen die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, das eine restriktive Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots vornimmt. Dieses Urteil reiht sich dementsprechend konsequent in die vorherigen Urteile des Bundesarbeitsgerichts ein, die – so auch das aktuell besprochene – in der Praxis allerdings mit großer Vorsicht zu lesen sind – steht eben das Bundesverfassungsgericht einer contra legem-Auslegung des Gesetzes ablehnend gegenüber!