Grundlage: § 14 Absatz 2 TzBfG

Grundsatz: Mit Urteil vom 21. März 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze auf (7 AZR 428/16):

  1. „Die Tarifvertragsparteien können die erweiterten Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG) zu Gunsten der Arbeitnehmer auch von zusätzlichen Voraussetzungen, etwa der Zustimmung des Betriebsrats, abhängig machen.
  2. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Absatz 2 Satz 4 TzBfG) ohne den gesamten Tarifvertrag in Bezug nehmen zu müssen.
  3. Die Verlängerungsvereinbarung muss vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags schriftlich vereinbart werden, wobei der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleiben muss, was auch für günstigere Arbeitsbedingungen gilt.“

Hintergrund: Die Wirksamkeit einer Befristung könne von den Tarifvertragsparteien von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht werden, soweit einer besteht. Jedoch gelte § 4 Satz 1 TV in betriebsratslosen Betrieben. Mit dem Zustimmungserfordernis werde nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung festgelegt.

Die Vereinbarung über die Anwendung von § 4 TV in § 10 des Arbeitsvertrages sei Vertragsbestandteil geworden. Es handele sich um keine ungewöhnliche Klausel i.S.v. § 305c Absatz 1 BGB. Des weiteren werde auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verletzt.