Der Arbeitgeber kann auch bei einer nicht ausreichenden Personalreserve für Fälle von Krankheit, Urlaub und Freistellung Befristungen mit dem Sachgrund „Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ vornehmen und muss nicht unbefristet einstellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu Folgendes entschieden (BAG, Urteil vom 24. August 2016 – 7 AZR 41/15):
Dem Sachgrund der Vertretung steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber über keine ausreichende Personalreserve für Fälle von Krankheit, Urlaub und Freistellung verfügt, um das regelmäßige Arbeitspensum mit unbefristet beschäftigtem Stammpersonal zu bewältigen (BAG, August 2016).
Beachte: Anders als beim Sachgrund des nur vorübergebenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht