Das Landesarbeitsgericht Niedersachen formuliert mit einem Urteil vom 5. Oktober 2017 amtliche Leitsätze für die Befristungsabrede im Saisonarbeitsvertrag. Grundlage: § 14 TzBfG
Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachen formuliert mit Urteil vom 05. Oktober 2017 folgende amtliche Leitsätze:
- „Eine dem Schriftformerfordernis gemäß 14 IV TzBfG genügende Befristungsabrede liegt auch vor, wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer „jeweils für die Saison von … bis … eines Kalenderjahres eingestellt“ wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass die Parteien für jedes Kalenderjahr eine gesonderte Befristungsabrede treffen.
- Die bei Vertragsschluss zu treffende Prognose über den Beschäftigungsbedarf kann im Fall einer Badeaufsicht im Freibad Jahre im Voraus getroffen werden.“
Rechtsfolge: Bei der Schließung von Saisonarbeitsverträgen gilt die einmal beschlossene Befristungsabrede auch für kommende Jahre und muss nicht jedes Mal neu besprochen werden.