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Befristungsabrede im Saisonarbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht Niedersachen formuliert mit einem Urteil vom 5. Oktober 2017 amtliche Leitsätze für die Befristungsabrede im Saisonarbeitsvertrag. Grundlage: § 14 TzBfG

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachen formuliert mit Urteil vom 05. Oktober 2017 folgende amtliche Leitsätze:

  1. „Eine dem Schriftformerfordernis gemäß 14 IV TzBfG genügende Befristungsabrede liegt auch vor, wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer „jeweils für die Saison von … bis … eines Kalenderjahres eingestellt“ wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass die Parteien für jedes Kalenderjahr eine gesonderte Befristungsabrede treffen.
  2. Die bei Vertragsschluss zu treffende Prognose über den Beschäftigungsbedarf kann im Fall einer Badeaufsicht im Freibad Jahre im Voraus getroffen werden.“

Rechtsfolge: Bei der Schließung von Saisonarbeitsverträgen gilt die einmal beschlossene Befristungsabrede auch für kommende Jahre und muss nicht jedes Mal neu besprochen werden.

Von | 2018-07-18T12:29:48+02:00 18. Juli 2018|Arbeitsrecht|