Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. September 2021 entschieden, dass arbeitsvertragliche Befristungen in elektronischer Form regelmäßig unwirksam seien (36 Ca 15296/20).

Verstoß gegen das Formerfordernis: Das strenge Formerfordernis führe dazu, dass ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag nur dann den formellen Voraussetzungen des Formerfordernisses entspreche, wenn die verwendete Signatur den besonderen europäischen Anforderungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspreche. 

Rechtsfolge: Damit entstünde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 14 Abs. 4 TzBfG erfordert, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Beginn der Tätigkeit unterschrieben wird bzw. schriftlich vereinbart und festgehalten wird. Die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3 iVm 126a BGB) kann das Schriftformerfordernis nur wahren, wenn sichergestellt ist, dass die elektronische Signatur den Anforderungen des elektronischen Signaturengesetzes entspricht und damit rechtmäßig eingesetzt wird. Andernfalls wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt und dann greift die gesetzliche Rechtsfolge – es begründet sich in Ermangelung der Wahrung der formellen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 4 TzBfG) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG). Diese Rechtsprechung sollten sowohl die Mitarbeiter als auch die Personalabteilungen kennen!