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Befristungsrecht – Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass das Verbot einer sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung nicht unbeschränkt gelte (7 AZR 552/19).

Andere Tätigkeit: Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG würde es entgegenstehen, wenn der Mitarbeiter zuvor einer gänzlich anders gearteten Tätigkeit nachgegangen sei! Dies könne bei Aus- und Weiterbildungen des Mitarbeiters der Fall sein, weshalb ein starres Festhalten an dem Verbot zu einer Unzumutbarkeit für die Parteien führen könnte. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich ist es richtig, grundsätzlich am Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG festzuhalten! Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch eine lebensnahe und praxistaugliche Sachverhaltsauslegung erfolgen. Und diese ergibt, dass bei einer gänzlich anderen Arbeitserbringung, etwa einer Aus- oder Weiterbildung geschuldet, eine „Vorbeschäftigung“ nicht (mehr) vorliegt. Insoweit überzeugt es auch, dies nicht an den Personen festzumachen, sondern an der geschuldeten Tätigkeit. Letzten Endes bindet diese die Personen und nicht andersherum!  

Von | 2021-03-04T16:10:03+01:00 4. März 2021|Arbeitsrecht|