Grundsatz: Mit Urteil vom 15. März 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs Zeiten von Sonderurlaub(en) unberücksichtigt bleiben (9 AZR 315/17).

 

Praxishinweis: Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht folgerichtig nur eine Parallelität der gesondert voneinander zu betrachtenden – und entstehenden sowie laufenden – Urlaubsansprüchen!