Grundsatz: Mit Urteil vom 21. Februar 2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Zeit die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt, während seiner Bereitschaftszeit und während der er verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist (C-518/15).
Hintergrund: Die Entscheidung des EuGHs ist darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt sind, durch die Verpflichtung innerhalb kürzester Zeit, bei Bedarf, am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Anmerkung: Der Arbeitsgerichtshof Brüssel, das Cour du travail de Bruxelles, wandte sich mit der Frage an den EuGH ob der Zuhause geleistete Bereitschaftsdienst unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG falle.
Entscheidung: Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass die Bereitschaftszeit, während derer ein Arbeitnehmer dem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten nachzukommen hat, als Arbeitszeit anzusehen ist.
Im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sei entscheidend, dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalte und zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort die benötigte Leistung zu erbringen.
Rechtsfolge: Die Bereitschaftszeit, welche Zuhause verbracht wird kann als „Arbeitszeit“ angesehen werden.