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Berücksichtigung von Elternzeit bei Berechnung einer Sozialplanabfindung

Grundlage:§ 75 Absatz 1 BetrVG; § 15 Absatz 5 BEEG

Grundsatz:Mit Urteil vom 15. Mai 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung von Arbeitnehmern, welche sich in Elternzeit befinden, das Bruttomonatsgehalt maßgebend ist, das ihnen arbeitsvertraglich zustehen würde, wenn sie sich nicht in Elternzeit befunden hätten (1 AZR 20/17).

Hintergrund:Nach Ansicht des Bundearbeitsgerichts seien Sozialpläne wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen und es käme ihnen eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Sie unterlägen somit der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und seien darauf zu prüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie beispielsweise dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren seien (Rn. 10).

Für die Abfindungsberechnung sei das Bruttomonatsgrundgehalt maßgebend, welches dem Arbeitgeber nach den vertraglichen Vereinbarungen für den entsprechenden Monat zugestanden hätte. Dabei bleibt unbeachtet, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer in diesem Monat tatsächlich ein Gehalt gezahlt wurde (Rn. 15). Damit soll verhindert werden, dass zufällig gezahlte Leistungen im Referenzmonat die Abfindungshöhe beeinflussen und durch eine Veränderung des gezahlten Gehalts, beispielsweise durch in Anspruch genommene Elternzeit, Pflegezeit oder Familienzeit, einem gegebenenfalls nicht mehr bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG oder bei der Vereinbarung von „unbezahltem Sonderurlaub“ sich negative Folgen ergeben (Rn. 16).

Mit dieser Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung von Sozialplanabfindungen bei Elternzeit fort (vgl. BAG, FD-ArbR, 2018, 403200 m. Anm. Günther).

Achtung:Nicht in jedem Fall ist die Abfindungshöhe anhand des Vollzeitentgelts zu berechnen. Sollte ein Arbeitnehmer, welcher sich zur Zeit der Berechnung in Teilzeit befindet auch nach der Elternzeit weiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befinden, so gilt diese Regelung nicht.

Rechtsprechung:Die Abfindungshöhe eines Sozialplans wird anhand des vertraglich vereinbarten Bruttogehalts berechnet, dass dem Arbeitnehmer im Referenzmonat zustünde, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit befinden würde.

Von | 2018-10-01T20:32:59+02:00 1. Oktober 2018|Arbeitsrecht|