Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. März 2019 beschlossen, dass dem Betriebsrat kein Vorlageanspruch zu Personalangelegenheiten gem. §§ 80 Abs. 2, 92 BetrVG zustünde, wenn die Planung keine „personalplanerische Belange“ betreffen würde (1 ABR 43/17).
Rechtsfolge: Der Betriebsrat ist nicht zu beteiligen, kann keine Beteiligungsansprüche geltend machen.
Praxishinweis: Der Betriebsrat ist in solchen Fällen allerdings gut beraten, die Rechtslage selbst noch einmal prüfen zu lassen und sich nicht auf die Aussage des Arbeitgebers, Beteiligungen würden nicht bestehen, vertrauen. Die Praxis zeigt viel zu oft, ohne den Arbeitgebern Böswilligkeit zu unterstellen, dass die Rechtslage doch nicht „so eindeutig“ ist, wie sie arbeitgeberseitig entsprechend vorgetragen und behauptet wird.