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Betriebsrat: Der Hinweis zu „Entwärmen“ stellt seine grobe Pflichtverletzung dar

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 12. Dezember 2019 entschieden, dass es keine grobe Pflichtverletzung darstelle, wenn Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitskollegen an heißen Tagen zum „entwärmen“ aufrufen (10 BV 76/18).

Begründung: Bei hitzebedingtem Überschreiten von Schwellenwerten (Grad Celsius) stünde den Betriebsratsmitgliedern das Recht zu, zum Pausieren aufzurufen. Jedenfalls stelle dies keine grobe Pflichtverletzung gegen das Betriebsverfassungsgesetz bzw. gegen das Betriebsratsamt dar, sei dies in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. 

Praxistipp: Diese Entscheidung ist nur folgerichtig, verpflichten die allgemeinen Aufgaben den Betriebsrat und dessen Mitglieder dazu, darüber zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Rechtsquellen umgesetzt und angewendet werden! Der Schutz der Arbeitnehmer rechtfertigt das Handeln der Mitglieder und begründet dementsprechend im Umkehrschluss keine grobe Pflichtverletzung!

 

Von | 2020-01-09T14:03:16+01:00 9. Januar 2020|Betriebsverfassungrecht|