Grundsatz: Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass die Betriebsratstätigkeit bei der Bewertung der Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis nicht ausgenommen werden dürfe (5 Sa 100/18).
Praxishinweis: Diese Entscheidung ist deswegen so relevant, setzt sie sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Problem auseinander – die Wiedergabe (und Bewertung?) der Betriebsratstätigkeit in Arbeitszeugnissen. Im Hinblick auf den Gedanken des § 78 S. 2 BetrVG stellt sich (stets?) die Frage, ob dadurch nicht der Benachteiligungsgrundsatz, der auf das Verhältnis zu Arbeitnehmern und damit auch im Verhältnis zu Bewerbern untereinander, abstellt, verletzt werden wird.