Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 entschieden, dass dann kein Wahlvorschlag der Gewerkschaft vorliege, wenn die Unterzeichner eines Wahlvorschlags von einem Beauftragten unterbevollmächtigt werden, einen Wahlvorschlag im Namen der Gewerkschaft beim Wahlvorstand einzureichen (3 TaBV 55/20).
Dogmatik: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 BetrVG lägen insofern nicht vor.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl ist von strengen formellen Voraussetzungen geprägt. Insoweit entspricht eine Untervollmacht eines gewerkschaftlichen Beauftragten nicht den Anforderungen, die § 14 Abs. 5 BetrVG aufstellt!