Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2021 entschieden, dass eine Anrechnung eines böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs bei einem Betriebsübergang stattfinde, wenn der Mitarbeiter ein Angebot des Arbeitgebers auf eine andere Tätigkeit nicht annehme (5 AZR 420/20).
Dogmatik: Insoweit greife § 615 S. 2 BGB ein.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch bei einem Betriebsübergang gelten die allgemeinen Vorschriften, so auch § 615 S. 2 BGB – und damit auch die Anrechnung von böswillig unterlassenen Erwerbsmöglichkeiten! Diese Rechtsprechung sollten die Mitarbeiter kennen, die sich in einem Betriebsübergang befinden!