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Betriebsübergang – Anrechnung der Beschäftigungszeiten

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 5. März 2020 entschieden, dass die beim Veräußerunternehmen verbrachte Beschäftigungszeit auch dann auf die Beschäftigungszeit beim Erwerberunternehmen anzurechnen, wenn das Veräußererunternehmen das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt hatte und mit dem Erwerberunternehmen in neues Arbeitsverhältnis mit nur einer kurzen Unterbrechung und unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit begründet worden sei (21 Sa 16847/19).

Dogmatik: Das umfasse die Universalsukzession.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bei einem Betriebsübergang gehen alle Rechte und Pflichten mit auf den Betriebserwerber über. Wenn es nur eine kurze zeitliche Unterbrechung gibt, dann muss zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter auch die rechtliche Verbundenheit gesehen und entsprechend anerkannt werden!

Von | 2020-06-26T09:29:51+02:00 26. Juni 2020|Arbeitsrecht|