Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 entschieden, dass das Widerspruchsrecht bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 6 BGB auch verwirkt werden könne (2 AZR 6/21).
Dogmatik: Das Widerspruchsrecht kann nach Treu und Glauben wie jedes andere Rechts auch verwirken (dazu auch ArbG Essen, Juni 2021).
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich dies sicherlich für die Betroffen hart klingen mag, so ist auch das Widerspruchsrecht ein ganz normales Recht, das auch i.S.v. Treu und Glauben verwirkt werden kann. Insoweit ist dies zwar ein Sonderfall, aber ein dogmatisch tragbares Ergebnis. Insoweit sind jene Rechtsprechungen zwar mitunter sehr theoretischer Art, aber im Ergebnis entsprechen sie der Dogmatik!