Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 23. November 2020 entschieden, dass die Abberufung aus dem Betriebsausschuss (allein) der ¾-Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats bedürfe (16 TaBV 79/20).
Abberufung: Da es sich um eine politische Entscheidung handele, seien die Betriebsratsmitglieder völlig frei in ihrem Abstimmungsverhalten – es genüge damit, wenn sie der Person nicht mehr das Vertrauen schenken wollen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Berufung in den Betriebsausschuss erfolgt aus dem Kreis des Betriebsrats, der mit ¾-Mehrheit entscheidet. Die Wahl basiert dabei auf einer jeweiligen freien Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Wenn dies für die Berufung gilt, dann ist es nur konsequent, dass dies auch für die Abberufung gelten muss.