Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09. November 2021 entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht allgegenwärtig zu beteiligen sei (5 BV 13/21).
Abgrenzung zum Betriebsrat: Der Betriebsrat und nicht die Schwerbehindertenvertretung ist dann zuständig, wenn es um allgemeine Belegschaftsinteressen geht und nicht explizit um Schwerbehindertenthemen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die personelle und sachliche Zuständigkeit und Notwendigkeit einer Schwerbehindertenvertretung ist im Hinblick auf das „Schutzgut“ außer Frage! Allerdings eben „nur“ bei Themen, die auch Bezüge zum Thema Schwerbehinderung hat. Für andere Themen wäre es eine Kompetenzüberschreitung, würde die Schwerbehindertenvertretung auch diese übernehmen – anders herum würde die Schwerbehindertenvertretung es ja auch nicht akzeptieren, wenn der Betriebsrat sich zu sehr in ihre Zuständigkeit einmischen würde!