Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zu beabsichtigten Kündigungen dem Betriebsrat zu erklären habe, ob/dass er die Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen halten könne/werde (12 TaBV 1966/19).
Anhörung des Betriebsrats: Die Angaben darüber unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, damit das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß abläuft.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat muss im Rahmen von Anhörungen in volle Kenntnis gesetzt werden über die – vermeintliche – Sach- und Rechtslage. Nur so kann das Gremium arbeiten. Angaben zur Frist gehören damit ebenso dazu!