Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14. April 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Ausstattung des Betriebsrats mit Videokonferenztechnik zu tragen habe (15 TaBVGa 401/21).

§ 129 BetrVG: Dies ergebe sich im Hinblick auf § 129 BetrVG, der die Ausstattung mit Videokonferenztechnik erforderlich mache.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Mit Einführung des § 129 BetrVG, spätestens mit dem Betriebsrätestärkungsgesetz, können die Betriebsräte ihre Betriebsratsarbeit auch mithilfe elektronischer Videokonferenztechnik ausüben. Insoweit entspricht es nur dem allgemeinen Kostentragungsgrundsatz (§ 40 Abs. 1 BetrVG), dass der Arbeitgeber die dafür erforderlichen kosten zu tragen hat!