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Betriebsverfassungsrecht – Anwendung der Gesetzessperre bei der elektronischen Zeiterfassung

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 entschieden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zustünde (1 ABR 22/21).

Rechtsgrundlage:  Maßgeblich ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der keine Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aufgrund der Gesetzessperre des § 87 Abs. 1 BetrVG begründet.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu erfassen. Wenn er dieser Verpflichtung nachkommt (bzw. aktuell drängt sich der Eindruck in der Praxis auf, dass dies für Arbeitgeber „neu“ sei und sie deswegen dieser Verpflichtung nunmehr nachkommen „müssten“), dann bedarf es dafür nicht einer Initiative des Betriebsrats – sondern seiner eigenen! Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, diese Regelung umzusetzen! Also bedarf es noch nicht einmal des Betriebsrats, sondern es ist eine Verpflichtung, die der Arbeitgeber ausschließlich umzusetzen hat! Dennoch sollte der Betriebsrat diese Thematik nicht „vergessen“, sondern durchaus – basierend auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – sein Initiativrecht ausüben und den Arbeitgeber daran „erinnern“. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsräte und Arbeitgeber kennen! 

Von | 2022-10-13T18:07:10+02:00 13. Oktober 2022|Betriebsverfassungrecht|