Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von dienstlichen E-Mail-Adressen habe (4 TaBV 10/21).
Dogmatik: Dies sei vom allgemeinen Informations- und Unterrichtungsanspruch gedeckt.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 80 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes Unterrichtungsrecht, sodass es auch die Bekanntmachung von dienstlichen E-Mail-Adressen umfassen kann! Diese Rechtsprechung sollten die Gremien kennen und auch entsprechend nutzen!