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Betriebsverfassungsrecht – Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 entschieden, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von dienstlichen E-Mail-Adressen habe (4 TaBV 10/21).

Dogmatik: Dies sei vom allgemeinen Informations- und Unterrichtungsanspruch gedeckt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 80 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes Unterrichtungsrecht, sodass es auch die Bekanntmachung von dienstlichen E-Mail-Adressen umfassen kann! Diese Rechtsprechung sollten die Gremien kennen und auch entsprechend nutzen!

Von | 2022-01-13T18:15:55+01:00 13. Januar 2022|Betriebsverfassungrecht|