Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 entschieden, wie eine Betriebsvereinbarung zur Berechnung von Jahresboni auszulegen sei(3 TaBV 1/19).

Auslegung: Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Ermittlung des Jahresbonus für AT-Mitarbeiter erfolge als Produkt aus den Faktoren

  1. Bruttojahresgrundgehalt,
  2. Zielbonus,
  3. Geschäftszielerreichung
  4. und individuelle Leistung .

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sowohl Betriebsräte als auch betroffene Mitarbeiter sollten diese Rechtsprechung kennen. Betriebsräte sollten diese Rechtsprechung hinsichtlich der allgemeinen Thematik der Auslegung einer Betriebsvereinbarung kennen. Betroffene Mitarbeiter deshalb, um eigene Ansprüche ausrechnen zu können.