Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 entschieden, dass grds. das Betriebsratsamt mit Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses enden kann, sofern die Befristung und nicht das Betriebsratsamt Grund der Beendigung der Zusammenarbeit sei (7 AZR 50/24).
Befristungsrecht: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt die Befristung und damit auch das Ende von Arbeitsverhältnissen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Lauf des Arbeitsverhältnisses zu einem Betriebsratsmitglied gewählt wurde.
Betriebsverfassungsrechtliches Benachteiligungsverbot: Dem stünde das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot dem Grunde nach nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG läge nur dann vor, wenn das Betriebsratsamt der Grund dafür sei, keine Folgebeschäftigung vom Arbeitgeber angeboten zu bekommen; die er andernfalls (also ohne Ausübung der Betriebsratstätigkeit) angeboten hätte.
Darlegungs- und Beweislast: Da es sich bei dieser Motivation des Arbeitgebers allerdings um eine „innere Tatsache“ handelt, die der Arbeitnehmer nicht beweisen könn(t)e, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer müsse darlegen, dass eine Benachteiligung aufgrund der ausgeübten Betriebsratstätigkeit vorliege, allerdings nicht basierend bzw. bewiesen auf Grundlage von Beweisen, sondern durch den Vortrag von Hilfstatsachen (Indizien).
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz enthält das Verbot, aufgrund der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten benachteiligt zu werden. Dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die stets vor der Übernahme des Betriebsratsamtes begründet wurde, grds. nicht als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgemacht werden kann, ist logisch. Dennoch kommen in der Praxis Fälle vor, in denen „zufälligerweise“ gerade Betriebsratsmitglieder keine Folgebeschäftigung angeboten bekommen. Jetzt mag das reiner Zufall sein oder ganz bewusst erfolgen, ein „Geschmäckle“ ist regelmäßig dabei. Deswegen ist es nur überzeugend, dass das Bundesarbeitsgericht bei solchen Fällen, bei denen der Arbeitnehmer auf eine Folgebeschäftigung klagt, eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast als Prüfungsmaßstab anlegt. Indizien müssen in diesen Fällen ausrechen, andernfalls wäre es für die betroffenen Arbeitnehmer nahezu unmöglich, beweisen zu können, dass das ausgeübte Betriebsratsamt Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit ist. Somit ergibt sich die Prozesstaktik, dass der Arbeitnehmer ein Indizienprozess führen muss. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!