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Betriebsverfassungsrecht – Behinderung der Betriebsratsarbeit

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 30. August 2023 entschieden, dass die Drohung einer Abmahnung und Verdienstkürzung im Fall der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung einer Behinderung der Betriebsratsarbeit entspreche (12 TaBV 18/23).

Schutzbestimmungen: Gem. § 78 S. 1 BetrVG stelle den Grundsatz auf, dass Betriebsratsmitglieder nicht in der Ausübung ihrer Tätigkeit gestört oder behindert werden dürfen. Die grds. Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist deren Recht, auch dann, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit nicht gegeben sei. Dann habe der Arbeitgeber i.S.v. § 23 Abs. 1 BetrVG den Rechtsweg zu bestreiten. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Schutzbestimmungen gem. § 78 BetrVG gilt es zu wahren, andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht sichergestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsratssitzung nicht offensichtlich nicht erforderlich ist; bei evidenten und erkennbaren Rechtsverletzungen gilt der Grundsatz damit völlig zu Recht nicht. Ein pauschales Drohen mit einer Abmahnung oder gar Verdienstkürzungen ist dem Grunde nach aber derart wider der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG) und stellt damit ein unzulässiges Handeln des Arbeitgebers dar. Diese Gesetzesänderung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2023-12-07T17:30:20+01:00 7. Dezember 2023|Betriebsverfassungrecht|