Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 10. Januar 2023 entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Planung bzw. Einführung von Desksharing ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht zustehe (2 TaBV1/21).

Unterrichtungs- und Beratungsrechte: § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG beziehe sich auch auf die Planung und Einführung von Deskharing. Insoweit begründen sich die entsprechenden Unterrichtungs- und Beratungsrechte zugunsten des Betriebsrats

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Desksharing hat Auswirkung auf die Arbeitsplätze, die explizit in § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG aufgeführt sind und entsprechende Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gem. § 90 Abs. 2 BetrVG begründen.  Desksharing hat konkrete Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Arbeitsplätze, sodass bereits die grammatikalische Auslegung der Norm die Entscheidung des Gerichts deckt. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!