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Betriebsverfassungsrecht – Besetzung einer Einigungsstelle mit betriebsfremden Beisitzern

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 entschieden, dass die Besetzung einer Einigungsstelle auch mit Betriebsfremden erfolgen dürfe (5 TaBV 17/21).

Keine Erforderlichkeit: Die Bestellung nicht mit betriebsinternen Beisitzern, sondern mit Betriebsfremden müsse auch nicht erforderlich sein.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn sich die Betriebsparteien auf die Anzahl der Beisitzer geeinigt haben, mitunter auch durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren, dann hängt wiederrum die Besetzung der eigenen Beisitzer nicht noch vom Erfordernis der betriebsverfassungsrechtlichen Erforderlichkeit ab. Dies ist die Entscheidung der jeweiligen Betriebspartei und damit nicht noch an ein weiteres Prüfmomentum gebunden. Dass damit mitunter bei betriebsfremden Beisitzern zusätzliche Kosten entstehen, wird wiederum von § 76a Abs. 1 BetrVG im Lichte des Umstandes erfasst, dass das Einigungsstellenverfahren an sich erforderlich ist. Diese Rechtsprechung sollten beide Betriebsparteien kennen, kommt es in der Praxis doch regelmäßig zu Einigungsstellenverfahren! 

Von | 2022-07-28T09:07:15+02:00 28. Juli 2022|Betriebsverfassungrecht|