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Betriebsverfassungsrecht – Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 27. November 2019 entschieden, dass ein „Nein“ zu einer Bestellung eines Vorsitzenden zur Einigungsstelle zwar erforderlich sei, dann aber auch ausreichend, um diese Bestellung zu verhindern (5 TaBV 11/19).

Grenze des Rechtsmissbrauchs: Dann aber könne und werde eine andere Person, ggf. auch ein bislang nicht vorgeschlagener Dritter bestellt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn eine der beiden Betriebsparteien die Bestellung ablehnt, ist es ihr gutes Recht. Dann aber wird, ggf. auch gegen den Willen einer oder beider Betriebsparteien ein Dritter zum Einigungsstellenvorsitzenden bestellt. Dies ist nur konsequent, um das grundsätzliche Einigungsstellenverfahren nicht auf diesem Wege unterbinden zu können.

Von | 2020-05-07T17:10:38+02:00 7. Mai 2020|Betriebsverfassungrecht|