Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 08. Februar 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber die wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestreiten könne (16 TaBV 185/20).

Rechtsfolge: Der Betriebsrat habe daraufhin 

  1. Ladung, 
  2. Tagesordnung und 
  3. Beschlussfassung 

im Einzelnen darzulegen.

Darlegungslast: Hierfür kann er eine(n)

  1. Fotokopie der Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegen, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist oder
  2. Schriftsatz mit einem entsprechenden Sachvortrag halten, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, vorzutragen, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten möchte

Heilung: Unwirksame Beschlüsse können geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig beschlossen haben, über den Tagesordnungspunkt zu beraten und abzustimmen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich (§ 30 S. 4 BetrVG). Dadurch, dass der Arbeitgeber also nicht bei der Beschlussfassung dabei war, entspricht es nur rechtsstaatlichen Gedanken, dass er diese auch überprüft wissen will. Insoweit trifft den Betriebsrat dann die Darlegungslast, dass er rechtmäßig gehandelt hat. Dementsprechend sollte ein jeder Betriebsrat diese Entscheidung kennen, verpflichtet sie dogmatisch das Gremium allerdings nur zu dem, was das Betriebsverfassungsgesetz ohnehin verlangt – eine formell- und materiellrechtlich fehlerfreie Betriebsratsarbeit zu leisten!