Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24. August 2020 entschieden, dass Betriebsratssitzungen als Videokonferenz lediglich eine zusätzliche Option sein (12 TaBVGa 1015/20).
- 129 BetrVG steht dem nicht entgegen: § 129 BetrVG sei nicht vorrangig, sondern lediglich eine zusätzliche Option.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Einführung des § 129 BetrVG ist als ein gesetzgeberisches Angebot zu verstehen, um als Gremium alternativ zu der bisherigen Rechtslage auf die Corona-Pandemie reagieren zu können. Eine entsprechende Verpflichtung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, fortan die Betriebsratssitzungen nur noch elektronisch abhalten zu müssen. Dies kann weder dem Wortlaut der Norm noch dessen Telos entnommen werden.