Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 15. Juni 2020 entschieden, dass gegen einen Wahlgrundsatz verstoße werde, wenn Wahlbewerber für das Betriebsratsamt Wahlprogramme an Privatadressen der Kollegen schicken würden (16 TaBVGa 116/19).

Keine Chancengleichheit: Es sei keine Chancengleichheit gewahrt, wenn Wahlbewerber postalisch ihre Wahlprogramme nach Hause zu den Arbeitnehmern schicken würden!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl hat, sofern die Arbeitnehmer nicht auf den Wahlvorstand zugehen und um eine Briefwahl bitten, in den Grenzen des Betriebes zu erfolgen und zu bleiben! Insoweit wird in Fällen aufgedrängter Wahlwerbung gegen die Gleichheit der Wahl verstoßen!