Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 10. August 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Wahlvorstand die privaten Postadressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs mitzuteilen (16 TaBVGa 75/20).
Dogmatik: Dies begründe sich gemäß § 24 WO BetrVG.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter zu schützen. Allerdings darf dies nicht als Art Deckmantel verstanden und genommen werden, um die Betriebsratswahl nicht stattfinden zu lassen bzw. zu erschweren. Und da die Briefwahl ausdrücklich in der Wahlordnung zu einer Betriebsratswahl zugelassen ist, muss diese auch praktisch umgesetzt werden können. Und dies gelingt nur, wenn der Wahlvorstand auch tatsächlich die Wahlunterlagen an die Mitarbeiter versenden kann. Die Verletzung des Datenschutzes der Mitarbeiter kann dem Grunde nach eigentlich auch gar nicht eintreten, da der Wahlvorstand mit diesen sensiblen Daten vorsichtig umgehen muss und diese nicht an unberechtigte Dritte weitergeben darf; was die Mitarbeiter in diesem Fall nicht sind, da sie alle eine gemeinsame Betriebszugehörigkeit haben! Dem könnte entgegengehalten werden, dass womöglich aber der Datenschutz der Kandidaten nicht gewährleistet wird, wenn die Wahlunterlagen bei den Mitarbeitern zuhause von betriebsfremden Dritten (z.B. Ehepartnern) geöffnet werden; entgegen des Hinweises, dass es sich um „persönliche“ Unterlagen handelt. Allerdings gilt es insoweit zu beachten, dass die Kandidaten sich freiwillig zur Wahl stellen und damit auch ein Stück weitdavon ausgehen müssen, dass sie „publik“ gemacht werden. Insoweit bleibt es also spannend, wie die Judikatur fortan mit dieser Thematik umgehen wird!